Anmeldung zur Abschlussprüfung Sommer 2024

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tiermedizinische/r Fachangestellte/r

Anmeldefristen zur Abschlussprüfung Sommer 2024

Die Anmeldungen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Tiermedizinische/r Fachangestellte/r" erfolgen persönlich in der Tierärztekammer Berlin. Dazu vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Anmeldezeiträume:

Montag, 12.02.2024 bis Mittwoch, 14.02.2024

für Auszubildende mit einer regulären dreijährigen Ausbildungszeit sowie mit einem verkürzten Ausbildungsvertrag aufgrund der Anrechnung einer Vorbildung (z. B. Abitur)

 

Montag, 19.02.2024 bis Mittwoch, 21.02.2024

für Auszubildende, die sich zu einer vorzeitigen Prüfung anmelden möchten (leistungsabhängig).

Die Bescheinigung zur vorzeitigen Prüfung des OSZ Gesundheit ersetzt die Zeugniskopien, welche daher von allen, die sich zu einer vorzeitigen Prüfung anmelden wollen, nicht eingereicht werden müssen.

 

 Der Ausbildungsbetrieb stellt die/den Auszubildenden für die Anmeldung frei. Bitte besprechen Sie daher den Termin mit Ihrer/Ihrem Ausbilder/in. Alternativ kann auch  die/der tierärztliche Ausbilderin/Ausbilder die Anmeldung persönlich in der Kammer für ihren/seinen zu betreuenden Auszubilden vornehmen.

Ort: Tierärztekammer Berlin, Littenstr. 108, 10179 Berlin

(S- u. U-Bahnhof Alexanderplatz, Jannowitzbrücke und U-Bahnhof Klosterstraße)

Bitte verwenden Sie das Anmeldeformular der Tierärztekammer Berlin:

https://www.tieraerztekammer-berlin.de/tiermed-fa/vertraege/581-anmeldung-zur-abschlusspruefung.html

Eine Anmeldung per Post ist nur für Auszubildende vorgesehen, die die Prüfung wiederholen.

Bitte bringen Sie zur Anmeldung alle im Anmeldeformular angegebenen Unterlagen mit. Die Anmeldung kann nur erfolgen, wenn die Unterlagen zum Anmeldetermin vollständig sind. Ein Nachreichen von fehlenden Unterlagen ist nicht möglich.*

*Ausnahme: Wer sich zu einer vorzeitigen Abschlussprüfung anmeldet und die Zwischenprüfung erst im Frühjahr 2024 absolviert.

Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung:

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen [§ 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG],

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die auszubildende Person noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten hat (§ 43 Abs. 1 BBiG).

Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen:

(1)  Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend (§45 Abs. 1 BBiG).

(2) Eine vorzeitige Prüfungszulassung nach § 45 Abs. 1 BBiG ist möglich, wenn dem Auszubildenden von der Berufsschule und von dem Ausbildenden „über dem Durchschnitt“ liegende Leistungen und regelmäßiger Berufsschulunterricht (weniger als 10 % Fehlzeiten) bescheinigt werden. Die in der Berufsschule erbrachten Leistungen liegen über dem Durchschnitt, wenn in allen Fächern, Lernfeldern und Projekten ein Durchschnitt von mindestens 2,0 – gewichtete Noten im Sinne der Berufsschulordnung - erzielt wurde.

Die Ergebnisse der Zwischenprüfung müssen ebenfalls mindestens gut sein (Durchschnitt mind. 2,4).

 

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