Tierärztinnen und Tierärzte als Garanten für gesunden Hundenachwuchs

Eine Tierschutzbeschwerde über die Misshandlung eines Dackels erbrachte so nebenbei auch einige Erkenntnisse über Hundezucht, die ein grundlegendes Nachdenken lohnt. Hier sollen nur kurz die wesentlichen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Chippen und dem DNA-Abstammungsnachweis von Hunden angesprochen werden. Nach Abschluss des Verfahrens wird eine ausführliche Würdigung des Falls erfolgen und auch veröffentlicht werden.

Hundewelpen werden mindestens 8 Wochen lang beim Züchter groß gezogen, bis sie gechipt und geimpft werden. In den meisten Fällen werden Welpen bei der sogenannten Wurfabnahme durch den Zuchtwart des jeweiligen Clubs gechipt. Das ist ein Verstoß gegen Artikel 18 der EU- Verordnung 576/2013 (sog. Heimtierverordnung), da die Bundesregierung von der Ermächtigung, Grundlagen für die Qualifikation anderer Personen als Tierärzte zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht hat. Im Klartext: nur Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Hunde und Katzen chippen. Außerdem dürfen ungechipte Tiere nicht geimpft werden, da anderenfalls die Impfung nicht zuzuordnen ist. Die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen, die einen ungechipten Welpen impfen, machen sich haftbar. Leider wird die Reihenfolge oft nicht eingehalten.

Darüber hinaus ist der Verkauf von Chips nicht geregelt, so dass jeder im Handel besonders über das Internet an preiswerte Chips gelangen kann.

Im Falle des Dackels, dessen Züchter im Deutschen Teckelclub (DTK) registriert ist, kam eine Blutentnahme zwecks DNA-Abstammungsnachweis hinzu. Dieses Verfahren ist in erster Linie rechtswidrig, da eine weit belastungsärmere Methode zur Verfügung steht. Tierärztinnen und Tierärzte können mittels Speichel-Tupferproben akkreditierte Labors beauftragen.

Gegen den erläuterten Ablauf seitens des DTK läuft ein gerichtliches Verfahren, da sich einzelne Züchter gegen den Eingriff gewehrt haben, aber keine Ahnentafeln erhalten, wenn sie nicht die Vorgaben des DTK einhalten.

Ob und welches Verfahren zum DNA- Nachweis bei Welpen praktiziert wird, sollte bei den Zuchtverbänden nachgefragt werden. Wenn die Veterinärämter Hinweise auf die Blutentnahme durch Zuchtwarte erhielten, wäre eine Ahndung durchaus möglich:

§ 1 Satz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) verlangt den vernünftigen Grund, wenn einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. § 6 verbietet das teilweise Zerstören von Geweben, wenn es nicht tierärztlich induziert ist. Ein Verstoß ist als Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 8 TierSchG zu ahnden.

Es wäre eine Win-Win- Situation für alle Beteiligten, wenn die Zuchtverbände mit der Tierärzteschaft und den Tierhalterinnen und Tierhaltern ein Gesamtpaket schnüren würden:

Tierärzte chippen, impfen, und entnehmen die Tupferproben. Die internen Verflechtungen innerhalb eines Vereins spielen keine Rolle mehr, da die Tierärztin bzw. der Tierarzt eine neutrale Person ist. Die Tierärztin bzw. der Tierarzt würde den Ausschluss von angeborenen Erkrankungen und den  kleinen Gesundheitscheck sehr viel qualifizierter übernehmen – nur Pluspunkte für unseren Berufsstand und die TierhalterInnen, die wir nur noch überzeugend an den richtigen Stellen platzieren müssen. Eine Stelle wird die Zeitschrift „Amtstierärztlicher Dienst“ sein, in dem weitere Details insbesondere der rechtlichen Seite näher erläutert werden.                                                                                                         Dr. Gunhild Maaß

 

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