Auslegung der "Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung" vom 01.04.21 inkl. angekündigte Änderungen durch den Senat vom 13.04.21 in Bezug auf das Tragen von Masken und die Corona-Tests

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wegen der vielen Nachfragen möchten wir Ihnen in Bezug auf die nachgefragten Punkte unsere Auslegung der „Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ vom 01.04.21 (https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/) inkl. der Informationen aus der Pressemitteilung vom 13.04.21 zu beabsichtigten Änderungen (https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1074566.php siehe die Anmerkungen in Fettdruck) kurz darlegen. Bitte beachten Sie, dass wir zurzeit noch keine rechtsverbindlichen Aussagen treffen können und es sich bei den Auslegungen um Einschätzungen handelt.

Eine FFP2-Maske ist in Gesundheitseinrichtungen von Patienten und Begleitpersonen zu tragen. Das Personal muss medizinische Masken tragen. Für Tierarztpraxen sind keine expliziten Aussagen gemacht worden. U.E. sollten Sie sowohl beim Personal wie auch bei den Patientenbesitzern darauf bestehen, mindestens FFP2-Masken zu tragen. Von Kunden im Einzelhandel wie auch in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr wird dies explizit in der Verordnung gefordert.

Es besteht die Pflicht, MitarbeiterInnen zweimal pro Woche Tests anzubieten. MitarbeiterInnen mit Kunden- / Patientenbesitzerkontakt sind verpflichtet, diese Tests zu akzeptieren. Ab voraussichtlich nächster Woche, nach Veröffentlichung einer gestern, am 13.04.21, vom Senat beschlossenen Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, deren Veröffentlichung für den 17.04.21 (also Samstag) vorgesehen ist, sind nur noch MitarbeiterInnen mit körperlichem Kunden- / Patientenbesitzerkontakt verpflichtet, diese Tests zu akzeptieren. Damit ist das Personal in Tierarztpraxen und -kliniken i.d.R. nicht verpflichtet, das Angebot der Arbeitgeber anzunehmen.

Für Selbstständige gilt dann auch, dass sie auch zweimal getestet werden müssen. Zurzeit muss das nur einmal erfolgen.

Die Test können durchgeführt werden

  • vor Ort durch eine geschulte Person, wobei wir keine Angaben über die Qualifikation der geschulten Person finden konnten (u.E. sind Tierärzte aber auch das tiermedizinische Fachpersonal dazu in der Lage die Tests durchzuführen),
  • unter Aufsicht eines Verantwortlichen, d.h. durch den Arbeitgeber selbst oder eine von ihm beauftragte Person.

Das Testergebnis behält nach den veröffentlichen Änderungen 24 Stunden Gültigkeit und gewährt in diesem Zeitraum die definierten Privilegien. Es wird u.U. nicht mehr nach der Art des Tests unterschieden.

Natürlich können Bescheinigungen von Dritten über durchgeführte Test (Point-of-Care Test bzw. Selbsttest tagesaktuell, PCR-Test nicht älter als 24 h) akzeptiert werden.

Es besteht von Seiten der Getesteten ein Anspruch, eine Bescheinigung über die erfolgte Testung zu erhalten. Darüber hinaus muss die Testung dokumentiert werden (s. dazu folgendes Formular Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus) und die Dokumentation vier Wochen aufgehoben werden.