Das müssen Hundehalterinnen und Hundehalter im neuen Jahr beachten

Presseinformationen der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

Berliner Hundehalterinnen und Hundehalter müssen ab dem 1. Januar ihre Vierbeiner an der Leine führen. Am 1. Januar tritt die sogenannte Hundeverordnung in Kraft und damit auch die allgemeine Leinenpflicht.

Es gibt allerdings Ausnahmen. Die drei wesentlichen Ausnahmen sind folgende:

  1. Wenn der Hund bereits vor dem 22. Juli 2016 gehalten wurde, dann dürfen die Tiere weiterhin auf unbelebten Straßen und Plätzen sowie auf Brachflächen ohne Leine laufen.
  2. Hundehalterinnen und Hundehalter können den sogenannten „Hundeführerschein“ (Sachkundenachweis) machen. Auch mit diesem Nachweis können die Tiere weiterhin auf unbelebten Straßen und Plätzen sowie auf Brachflächen ohne Leine laufen.
  3. Wenn die Hundehalterinnen und Hundehalter auf andere Weise als sachkundig gelten, dann gilt die Leinenpflicht ebenfalls nicht. Das ist beispielsweise bei Tierärzten oder bei Diensthundeführern der Fall.

Die Leinenpflicht steht bereits seit dem 22. Juli 2016 im Berliner Hundegesetz. Wirksam wird diese Leinenpflicht aber erst zum 1. Januar, also mit dem Zeitpunkt, in dem die sogenannte Hundeverordnung in Kraft treten wird.

Weitere Details rund um die Leinenpflicht, den Sachkundenachweis und die Hundeverordnung finden Sie hier: https://www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/aufgaben/tierschutz/hundehaltung/faq-hundegesetz-stand-1-oktober-2018-langfassung.pdf

Bei Rückfragen: Michael Reis, Stellv. Pressesprecher, Tel 030 9013 3644