Pressemitteilung - Änderung des Berliner Hundegesetzes

Am 08.03.2012 wurde die Novellierung des Berliner Hundegesetzes den tierschutzpolitischen Sprechern aller Parteien vorgestellt. Die Vorlage stammt von der „Arbeitsgruppe Tierschutz und Gefahrenabwehr“ der bezirklichen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter, die den Entwurf zur Beratung vorstellten.

Nach lebhafter Diskussion zu den Fragen der Umsetzung, der Akzeptanz in der Bevölkerung und zu dem Spannungsfeld aus Sicherheitserwägungen und artgerechter Tierhaltung wurde der Vorschlag angenommen.

Hier die wesentlichen Änderungen in Kurzform:

1.      Die Möglichkeit, einen Hund auf öffentlichem Straßenland unangeleint laufen zu lassen, wird eingeschränkt.

2.      Wer künftig seinen Hund auf der Straße unangeleint führen möchte, muss einen Hundeführerschein ablegen.

Da erhebliche Unterschiede in Größe und Nutzungsrichtungen der verschiedenen Hundetypen bestehen, soll eine Eingruppierung in drei Hundeführerscheinklassen stattfinden. Zu den Hunden der Hundeführerscheinklasse I zählen Hunde, die eine Schulterhöhe von 40 cm nicht überschreiten. Diese kleinen Hunde sind ohne Hundeführerschein künftig mit Leine oder Maulkorb zu führen.

Hunde, die größer sind als 40 cm Schulterhöhe, werden in Gruppen mit geringem und größerem Gefahrenpotential eingeteilt. Diese Unterscheidung ist notwendig, da zum Beispiel Hunde mit ausgeprägtem Wach- und Schutzverhalten bei Annäherung fremder Personen mit Abwehr der vermeintlichen Gefahr reagieren.

Wenig Gefahrenpotential liegt dagegen bei Hunden, die zum Apportieren oder zum Hüten von Herden gezüchtet wurden. Das neue Gesetz teilt die Hunde nicht mehr nach Rassen, sondern nach Nutzungsrichtungen mit mehr oder weniger Gefahrenpotential ein, die in einer Anlage zum Gesetz näher bezeichnet sind.

Hunde, die größer sind als 40 cm Schulterhöhe und kein besonderes Gefahrenpotential mitbringen (Hundeführerscheinklasse II), sind vom 10. Lebensmonat an mit Leine und Maulkorb zu führen. Absolviert der Besitzer den theoretischen Teil der Prüfung, darf er wahlweise Leine oder Maulkorb anlegen (gelber Hundeführerschein).

Hat er mit dem Hund auch den praktischen Teil absolviert, bekommt er den grünen Hundeführerschein ausgehändigt, der ihm gestattet, den Hund auf öffentlichem Straßenland frei laufen zu lassen.

Für Hunde, die zu den Gruppen mit Gefährdungspotential gehören (Hundeführerscheinklasse III),  ist nach der ersten praktischen Prüfung, die für alle Hunde identisch ist, ein zweiter spezieller Teil vorgesehen, in dem der Prüfer nun genauer die Situationen testet, die für einen Hund dieser Rasse problematisch sein kann.

Hunde dieser als problematisch angesehenen Gruppen dürfen nach Absolvieren des theoretischen und ersten praktischen Teils mit gelbem Hundeführerschein wahlweise ohne Leine oder ohne Maulkorb geführt werden.

Haben sie auch den zweiten Teil der praktischen Prüfung geschafft, erhalten auch sie mit dem grünen Hundeführerschein die Genehmigung zum Freilauf.

Für die Abnahme des Tests werden Sachverständige auf einer neuen Liste des Senats benannt werden, die eine entsprechende Qualifizierung nachweisen müssen. Auch diese Anforderungen sind in einer Anlage zum Gesetz geregelt.

Die Arbeit der Ordnungsämter wird spürbar erleichtert, da sie sich nicht mehr mit Fragen der Rassezugehörigkeit auseinandersetzen müssen. Allein die Frage, ob ein Hund größer oder kleiner als 40 cm Schulterhöhe hat, wird vor Ort zu klären sein und dafür hilft ein Maßband oder eine kleine Markierung am Hosenbein.

Fazit:

Die Straßen werden sicherer, so dass auch Eltern mit Kindern nicht mehr befürchten müssen, von unkontrolliert gehaltenen Hunden belästigt zu werden oder sich bedroht zu fühlen.

Hundehalter werden geschult und bekommen mehr Sicherheit im Umgang mit ihrem Tier, wovon letztlich beide profitieren.

Dr. Maaß (Stellv. Amtstierärztin)                                              10.04.2012